1. Widerspricht eine im tatrichterlichen Urteil nur teilweise wiedergegebene Anordnung einer Verwaltungsbehörde den allgemein bekannten Vorgehensregeln der Obersten Dienstbehörde, so muss sich das Urteil mit dem Inhalt der Anordnung im Einzelnen auseinandersetzen, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Sachverhalts zu ermöglichen.
2. Eine Duldungsbescheinigung i.S. des § 39 AuslG (1990) konnte von der Verwaltungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nicht als Ausweisersatz erteilt wird.