1. Die Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in der Fassung des Änderungs-TV vom 7. April 1994 enthält eine tarifliche Bestimmungsnorm, soweit nach ihr für den Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist, als Arbeitsort der Betrieb gilt, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
2. Hat nach dem Tarifvertrag die Bestimmung einer Arbeitsbedingung durch die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam zu erfolgen, unterliegt diese Vereinbarung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie richtet sich nach den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle von Verträgen.
Aktenzeichen: 6 AZR 22/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 5. August 1999
- 6 AZR 22/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 86 Ca 29.516/96 -
Urteil vom 7. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 14 Sa 95/97 -
Urteil vom 6. November 1997