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Entscheidungen zu "§ 61 I AufenthG"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 133/06 vom 05.04.2006

1. Einer Antragserwiderung im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen.

2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur zur Erlaubnis eines vorübergehenden Verlassens des beschränkten Aufenthaltsbereichs ermächtigt.

3. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann einen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verbundenen Wechsel seines nach § 61 Abs. 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs nur durch die Erteilung einer (weiteren) Duldung der Ausländerbehörde erzielen, in deren Zuständigkeitsbereich der angestrebte neue Aufenthaltsort liegt.

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