1. Einer Antragserwiderung im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen.
2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur zur Erlaubnis eines vorübergehenden Verlassens des beschränkten Aufenthaltsbereichs ermächtigt.
3. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann einen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verbundenen Wechsel seines nach § 61 Abs. 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs nur durch die Erteilung einer (weiteren) Duldung der Ausländerbehörde erzielen, in deren Zuständigkeitsbereich der angestrebte neue Aufenthaltsort liegt.