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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAufenthG§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 

Entscheidungen zu "§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ss 204/06 vom 16.10.2006

Beruht die Begrenzung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf der vollziehbaren behördlichen Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage, so ist die Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar, sondern kann lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 Aufenth G geahndet werden.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 2364/03 vom 29.11.2005

1. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde kann einem geduldeten Ausländer, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer Duldung ermöglichen.

2. Mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel ermöglicht, erlöschen eine etwa noch gültige Duldung aus dem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland.

3. Eine fortgeltende Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der Erteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel ermöglicht, nicht entgegen.

4. Ist der länderübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit in einem anderen Bundesland zu verweisen, es sei denn eine Ausländerbehörde dieses Bundeslandes hat verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt oder deren dahin gehende Verpflichtung ist verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden.

BVERFG – Beschluss, 2 BvL 5/07 vom 05.12.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss 79/07 vom 24.10.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss 96/06 vom 22.02.2007


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