Hat das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt, die Voraussetzungen des § 51 AuslG seien nicht gegeben, so kann eine Erweiterung des asylrechtlichen Schutzes durch § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG nur im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren geltend gemacht werden. Die Ausländerbehörde ist an die negative Statusfeststellung ebenso gebunden wie bei den Bundesamtsentscheidungen, die sich auf Abschiebungshindernisse im Sinn des § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beziehen.