Zur Zuerkennung individuellen Abschiebungsschutzes für einen alleinstehenden männlichen Afghanen der Volksgruppe der Hazara, der bis zu seiner Einreise in Deutschland im Iran aufgewachsen ist und bei Rückkehr auf keine familiären Strukturen zurückgreifen könnte.
1. Der länderübergreifende Wechsel eines lediglich nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, kann nur mit einer weiteren Duldung der Ausländerbehörde erreicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer auf Dauer zu wechseln beabsichtigt.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.