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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAufenthG§ 60 AufenthG 

Entscheidungen zu "§ 60 AufenthG"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10474/08.OVG vom 19.09.2008

Zur Verfolgungsgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der von der PKK langjährig im Camp Mahmur (Irak) als Lehrer, Multiplikator und Übersetzer eingesetzt worden war.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 43.07 vom 24.06.2008

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).

3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.

4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, A 5 B 146/06 vom 12.06.2008

Zur Verfolgung von Falun-Gong-Anhängern.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 207/08 vom 30.04.2008

Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine so genannte Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht genügt.

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2021/06.A vom 24.04.2008

1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste.

2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 21 A 2275/06.A vom 16.04.2008

Die im Jahr 1999 erfolgte Anerkennung eines Tamilen srilankischer Staatsangehörigkeit als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann derzeit nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit der Begründung widerrufen werden, in Sri Lanka habe sich die allgemeine Lage in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte gebessert.

Die im Widerrufsbescheid zusätzlich getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind in der Regel gegenstandslos, wenn der Widerruf aufgehoben wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 418/08 vom 11.03.2008

Wird im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Anspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger Abschiebung geltend gemacht, so ist zur Beseitigung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits im Eilverfahren die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft zu machen. Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache sind die Anforderungen insoweit erhöht. Das gilt vor allem dann, wenn bereits vor der Abschiebung ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO erfolglos geblieben ist.

BFH – Urteil, III R 79/03 vom 21.02.2008

Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 3102/07 vom 16.01.2008

Nach der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis lässt die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen.

BFH – Urteil, III R 54/02 vom 22.11.2007

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).

2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 3 W 1159/07 vom 17.10.2007

Zur Frage, inwieweit die Duldung gem. § 60 a AufenthG der Anordnung von Sicherungshaft entgegenstehen kann.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 1463/06.A vom 26.06.2007

1. Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland erfolgten Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum ergibt sich das Erfordernis der Prüfung, ob der Glaubenswechsel auf einem inneren Bedürfnis oder auf asyltaktischen Erwägungen beruhte, denn nur bei einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist einem schutzsuchenden Ausländer ein Verschweigen, Verleugnen oder gar die Aufgabe der neuen Glaubensüberzeugung zur Vermeidung von Repressionen im Heimatland nicht zuzumuten, weil ihm das "religiöse Existenzminimum" entzogen würde und er in eine auswegslose Lage geriete.

2. Auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung kommt es nur dann nicht an, wenn schon allein der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben mit der hier ausgeübten Glaubensbetätigung im islamischen Heimatland des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führt, wenn er dort den christlichen Glauben verheimlicht, verleugnet oder aufgibt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 82/07 vom 05.06.2007

1. Wendet sich ein Ausländer gegen seine Abschiebung mit verfolgungsabhängigen Gründen, kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt geltend machen. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (Änderung der Senatsrechtsprechung).

2. Eine Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings grundsätzlich in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG gegeben, mithin auch, wenn der Ausländer in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. Die Frage, gegenüber welcher Behörde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht, da nach §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.

3. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996 (2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 [705 f.]) eine Ausnahme von dem der "Drittstaatenregelung" zu Grunde liegenden "Konzept normativer Vergewisserung" angenommen hat. In diesem Fall kommt Eilrechtsschutz gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung in Betracht, wenn der Asylbewerber eine solche Sondersituation darlegt und auf den (angeblich) "sicheren" Drittstaat bezogene Umstände in Rede stehen, die einem der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugeordnet werden können. Dem Bundesamt kann im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abzugeben, aus der deutlich wird, dass eine Abschiebung in den (vermeintlich) sicheren Drittstaat nicht zulässig ist, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat.

4. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10108/07.OVG vom 05.04.2007

1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 11594/06.OVG vom 05.04.2007

1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2404/06 vom 22.03.2007

Für Klagen betreffend die Aussetzung der Abschiebung (Duldung gemäß § 60a AufenthG) und Nebenbestimmungen zur Duldung gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).

BFH – Urteil, III R 93/03 vom 15.03.2007

Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 4128/06.A vom 15.02.2007

Der Gegenstandswert für asylrechtliche Verfahren, die nur § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 AufenthG betreffen, richtet sich nach § 30 Satz 1 2. Halbsatz RVG und beträgt 1.500,-- ¤ (a. A. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10887/06.OVG vom 01.12.2006

Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 10.06 vom 21.11.2006

1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.

2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 1150/04 vom 16.11.2006

1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.

2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 197/05 vom 10.11.2006

1. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch gegenüber der Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht.

2. Der Beschwerdesenat sieht die Frage als offen an, ob Bosnier, die sich auf eine bürgerkriegsbedingte Traumatisierung berufen und im Falle einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche Verschlimmerung ihres psychischen Gesundheitszustands befürchten, damit eine Gefahr geltend machen, der die Bevölkerungsgruppe der geflüchteten (traumatisierten) Bosnier allgemein ausgesetzt ist mit der Folge, dass die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt wird (Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2004 - 3 Bs 308/04 - zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990).

3. Weil Bosnien und Herzegowina Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn dem Ausländer dort nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Menschenrechtsverletzungen drohen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, BVerwGE Bd. 122 S. 271 = InfAuslR 2005 S. 276).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3238/03.A vom 09.11.2006

1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.

2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.

Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.

Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10785/05.OVG vom 10.10.2006

Die Christen aus dem Irak wegen Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins zuerkannte Flüchtlingseigenschaft darf widerrufen werden, weil diesen im Irak nunmehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht.

Für aus dem Ausland zurückkehrende Christen besteht überdies im kurdisch kontrollierten Nordirak eine inländische Fluchtalternative, sofern sie dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 282/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 283/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 240/06 vom 05.09.2006

Auch wenn, in der Person eines Ausländers selbst keine Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vorliegen, so ist eine Abschiebung gleichwohl auszusetzen, wenn ein Familienmitglied, dessen Abschiebung aus Gründen einer vorliegenden Reiseunfähigkeit nicht möglich ist, auf die Unterstützung der übrigen ausreisepflichtigen Familienmitglieder angewiesen ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10783/05.OVG vom 11.08.2006

Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Schiiten irakischer Staatsangehörigkeit und arabischer oder persischer Herkunft aus dem Südirak grundsätzlich rechtmäßig.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 571/05 vom 21.06.2006

1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -).

2. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen.

3. Chaldäische Christen sind im Irak derzeit nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen. Ein chaldäischer Christ aus Bagdad ist dort aber in seiner Person aus religiösen Gründen einer asylrechtlich erheblichen nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt.

4. Chaldäischen Christen steht in den kurdisch verwalteten Gebieten des Iraks eine sog. innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

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