1. Fehlt es an aussagekräftigen äußeren Anzeichen für den Willen der Ehegatten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, geht dies zu Lasten des insoweit materiell beweispflichtigen ausländischen Ehegatten.
2. Gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Zweckehe im Einzelfall.
1. Die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AuslG. Der Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der die beantragte Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels abgelehnt wird, richtet sich in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO.
2. Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu prüfen.