1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer nach Abschluss der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Rahmen eines weiteren - durch das Ergebnis der ersten Befragung veranlassten - Sicherheitsgesprächs zunächst verheimlichte Tatsachen doch noch offenbart.
2. Die Umstände der Offenlegung und die konkrete Sicherheitsrelevanz der verheimlichten Tatsachen (hier: Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin) sind allerdings für die Frage erheblich, ob nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung vorliegen.
1. Nur wenn feststeht, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG in Betracht (wie BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -).
2. Nach derzeitiger Erkenntnislage handelt es sich bei der verbotenen Organisation Kalifatstaat nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt.
3. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen Organisation genügt nicht für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -).
4. Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Organisation begründet im Regelfall noch keine Sicherheitsgefahr im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG.