Einzelfall eines nach den §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausgewiesenen, in Strafhaft befindlichen jungen Türken, dessen Aussetzungsantrag mit Blick auf detaillierte Berichte des Sozialdienstes der JVA über seine positive Entwicklung in der Haft mit günstiger Prognose, die die Ausländerbehörde wegen angenommener Unvereinbarkeit mit dem dem Strafvollzug zugrunde liegenden Strafurteil bei ihrer Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, Erfolg hatte.
Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden.
Auf eine Zweitausweisung, die als Regelausweisung nach § 54 AufenthG erlassen wird, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitausweisung auf der Grundlage der Vorschriften über die Ermessensausweisung des Ausländergesetzes (Ur-teile vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - DVBl. 1986, 511 und vom 31.03.1998 - 1 C 28/97 - BVerwGE 106,302) nicht ohne weiteres übertragen werden.
1. Unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erlischt mit der Ausweisung ein bestehender Aufenthaltstitel; ferner treten - jedenfalls im Regelfall - die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG ein.
2. Die Sperrwirkungen der Ausweisung greifen allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nicht, wenn die Ausweisung bereits bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln begegnet.
3. Zum Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 54 Nr. 1 AusfenthG bei einer seit ihrem 8. Lebensjahr in Deutschland lebenden, geduldeten 21-Jährigen, deren Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisungsverfügung entfällt grundsätzlich, wenn der Ausländer bereits aus einem anderen Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (Änderung der Senatsrechtsprechung [Beschl. v. 22.02.2000 - B 2 S 504/99 -, Juris]).
5. Zu den von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen.
1. Regelfälle im Sinne von § 54 Nr. 1 AufenthG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, während Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Es müssen besondere Umstände gegeben sein, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte erscheint.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe, die in der Regel verfügt wird, stellt keinen besonderen Umstand dar, der sich von der Normallage unterscheidet und eine Entscheidung über die Ausweisung nach Ermessensgesichtspunkten gebietet.
3. Auch der Umstand, dass der ausländische Straftäter an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen hat, die positiv verlaufen ist, stellt keinen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf dar, wenn diese Therapie auf einer gerichtlichen Anordnung beruhte, da diese in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle stattfindet. Ein Ausnahmefall kommt allenfalls dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass es dem Straftäter gelungen ist, seine Alkoholabhängigkeit auch außerhalb der ihn schützenden Therapie in den Griff zu bekommen und er (deshalb) keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.