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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAufenthG§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG 

Entscheidungen zu "§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 1772/05 vom 18.01.2006

1. Will ein geduldeter Ausländer erreichen, dass die ihm erteilte Duldung um die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erweitert wird, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen.

2. Für einen derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn der Ausländer bereits in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses im Falle der Versagung der begehrten Erlaubnis beendet zu werden droht.

3. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann grundsätzlich einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen; sie muss allerdings kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

4. Ein Anspruch auf Erweiterung einer Duldung dahin, dass die Ausübung einer Beschäftigung gestattet wird, setzt voraus, dass eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Ist das nicht festzustellen, kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag gegeben sein.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1011/05 vom 12.10.2005

1. Zur Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO 2005 gehört auch die Entscheidung, ob geduldeten abgelehnten Asylbewerbern eine Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 und 11 BeschVerfV erteilt werden kann.

2. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Versagung einer solchen Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer kann nach dem Regelungssystem des Aufenthaltsgesetzes nur über § 123 VwGO erlangt werden.

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