Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge. Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge. Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Der 3. Senat des OVG des Saarlandes hält an der Rechtsprechung des 2. Senats ( etwa Entscheidung vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 - ) fest, wonach Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative offensteht