1. Krankenkassen sind nicht befugt, neben oder an Stelle des nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Erstattungssatzes von 80 vH durch Satzung mehrere verschiedene Erstattungssätze unterhalb von 80 vH festzusetzen, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann.
2. Ein durch Satzung auf 10 vH festgesetzter Erstattungssatz verfehlt den Ausgleichszweck des Aufwendungsausgleichsgesetzes.