Der VN hat keine über 10 % der Invaliditätssumme hinausgehenden Ansprüche auf eine Invatiditätsleistung, wenn er sich beim Sturz von einer Garage bei vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine Wirbeldeckplattenfraktur des 1. LWK zuzieht, sich aus fachorthopädischen Gutachten lediglich eine dauernde Beeinträchtigung von maximal 10 % ergibt und auch die neurologisch-psychiatrische Untersuchung auf keine weitere, dauernde Beeinträchtigung hinweist.
Für Schmerzstörungen, die rein psychischer Natur sind und nicht auf einer Verletzung des Körpers beruhen, besteht gemäß § 2 Abs. 4 AUB 95 ein Haftungsausschluss (OLG Koblenz VersR 2001, 1550 - NVersZ 2002, 18 = ZfS 2002, 32).