1. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne von § 2 I. (1) AUB 88 setzt nicht zwingend die Feststellung einer besonders hohen BAK voraus, sondern kann sich auch aus dem konkreten Verhalten des verletzten Versicherungsnehmers ergeben (hier: nächtlicher Sturz aus einem Hotelfenster).
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die ärztliche Feststellung der Invalidität gemäß § 7 I. (1) Satz 3 AUB 88 eine schriftliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der 15-Monats-Frist voraussetzt.