1. Verliert der Versicherte durch einen Unfall eine von zwei Nieren, so kommt es, wenn der Verlust dieses Organs in der Gliedertaxe nicht aufgeführt ist, alleine darauf an, inwieweit hierdurch die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
2. Steht nach dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass der Verlust der einen Niere vollständig durch die andere Niere kompensiert wird und mit keinen weiteren Nachteilen zu rechnen ist, so kommt eine Invaliditätsentschädigung nicht in Betracht.
3. Soweit in Vorschriften des öffentlichrechtlichen Versorgungs- oder Schwerbehindertenrechts beim Verlust einer Niere ein fester Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, spielt das für die Auslegung privatrechtlicher Vorschriften des Unfallversicherungsrechts keine Rolle.
1. Teilt der Versicherer dem Leistungen aus einer Unfallversicherung beanspruchenden Versicherungsnehmer mit, nach Vorlage weiterer näher bezeichneter Unterlagen werde er "in die Regulierung eintreten", obwohl die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität bereits abgelaufen ist und diese Feststellung erkennbar fehlt, so darf er sich später auf diie Versäumung nicht berufen.
2. Der Versicherer muss darlegen, dass und wie er eine gebotene Rückfrage nach gefahrerheblichen Vorerkrankungen vor Ausübung seines Rücktrittsrechts vorgenommen hat; unterlässt er dies, kann er sich auf einen an sich fristgemäßen Rücktritt nicht berufen.
3. Die Angabe eines Anfallsleidens ist nicht wegen des Risikoausschlusses nach § 1 Abs. 1 AUB entbehrlich.
4. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Frage nach "Gebrechen oder erheblichen Krankheiten" in den letzten Jahren regelmäßig auftretende Anfälle kurzzeitiger Bewußtlosigkeit, so handelt er arglistig.
1) Die Geltendmachung und die ärztliche Feststellung der Invalidität beschränkt sich auf Gesundheitsschäden in dem jeweils ausdrücklich angesprochenen Verletzungsbereich.
2) Wer ohne rechtliche Verpflichtung in Kenntnis der bevorstehenden Klageerhebung kurz zuvor vorzeitig eine Darlehnsverpflichtung tilgt und ohne diese Zahlung den Prozeß hätte finanzieren können, verhält sich unangemessen, so daß Prozeßkostenhilfe zu verweigern ist.
Beschluß des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 5.1.2000 (20 W 16/99)