Die Mitteilung des Versicherers, dass trotz Versäumung der 15-Monats-Frist zwar kein Leistungsanspruch bestehe, der Fall aber noch bearbeitet werde, bedeutet keinen Verzicht auf Einhaltung der Formvorschrift oder gar ein Anerkenntnis dem Grunde nach. Die Bereitschaft, den Fall trotz Fristversäumung noch zu bearbeiten, kann auch bedeuten, dass der Versicherer im Vergleichswege oder kulanzhalber bereit ist, Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.