Bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen kommt es ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das die Schädigung unmittelbar ausgelöst hat. Danach ist der Tod durch Ertrinken regelmäßig ein Unfalltod. Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (im Anschluss an BGH VersR 1977, 736).
a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.
b) Zur Auslegung des Begriffs "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 Abs. 4 AUB 61.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 -
OLG Karlsruhe
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