1. Teilt der Versicherer dem Leistungen aus einer Unfallversicherung beanspruchenden Versicherungsnehmer mit, nach Vorlage weiterer näher bezeichneter Unterlagen werde er "in die Regulierung eintreten", obwohl die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität bereits abgelaufen ist und diese Feststellung erkennbar fehlt, so darf er sich später auf diie Versäumung nicht berufen.
2. Der Versicherer muss darlegen, dass und wie er eine gebotene Rückfrage nach gefahrerheblichen Vorerkrankungen vor Ausübung seines Rücktrittsrechts vorgenommen hat; unterlässt er dies, kann er sich auf einen an sich fristgemäßen Rücktritt nicht berufen.
3. Die Angabe eines Anfallsleidens ist nicht wegen des Risikoausschlusses nach § 1 Abs. 1 AUB entbehrlich.
4. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Frage nach "Gebrechen oder erheblichen Krankheiten" in den letzten Jahren regelmäßig auftretende Anfälle kurzzeitiger Bewußtlosigkeit, so handelt er arglistig.