1. Eine Auflage, die zur Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verpflichtet, muss für den Betreiber deutlich erkennen lassen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht ausgelöst wird.
2. Wird in einer Auflage unabhängig von der Schwere der Überschreitung und der Bedeutung eines nicht eingehaltenen Kontrollwerts pauschal die sofortige Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verfügt, ist dies unverhältnismäßig.
1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer abstrakten nachträglichen Auflage.
2. Die zuständige Behörde darf die ihr durch § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer nachträglichen Auflage nicht in einer Weise ausnutzen, dass durch die Auflage für eine Vielzahl von Fallgestaltungen abstrakt die Einstellung des Leistungsbetriebs vorgeschrieben wird und damit die auch dem Schutz des Betreibers dienenden rechtlichen Bindungen umgangen werden, die im Falle einer konkreten Einzelentscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG zu beachten sind.
1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer abstrakten nachträglichen Auflage.
2. Es erscheint bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung fraglich, ob die Behörde in einer abstrakten nachträglichen Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG für eine Vielzahl von Fallgestaltungen die Einstellung des Leistungsbetriebs vorschreiben und damit die auch dem Schutz des Betreibers dienenden rechtlichen Bindungen umgehen kann, die im Falle einer konkreten Einzelentscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG zu beachten sind.