1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste.
2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylVfG auch zuständig für die Abänderung von Entscheidungen, in denen das Verwaltungsgericht aufgrund inzidenter Feststellungen von Abschiebungshindernissen eine Abschiebungsandrohung aufgehoben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 und VGH Mannheim, Beschluss vom 27.04.2006 - 11 S 283/05).
Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.
Auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylVfG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die - wegen einer Sachverhaltsänderung notwendig werdende erneute - Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch dann zuständig, wenn sich der bisherige Abschiebungsschutz des Asylbewerbers ausschließlich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, dagegen eine zurückzunehmende oder zu widerrufende behördliche Entscheidung nicht vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 zwar begonnen, danach aber auch beendet worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ist bei einer Entscheidung nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (Widerruf einer Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG) im Hinblick auf Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention - GK - nicht zu bejahen.
Hat das Verwaltungsgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil die Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben, weil hinsichtlich des Abschiebezielstaats Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG vorliegen, ohne das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse zu verpflichten, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung das Bundesamt nicht, später in einem neuen Verfahren festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates vorliegen.
1. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Mit zunehmender Dauer der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen Zeit besteht jedenfalls in asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage geändert haben könnte.
Wurde die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil rechtskräftig zur Feststellung verpflichtet, dass hinsichtlich eines bestimmten Staates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.4 AuslG vorliegen, darf das Bundesamt die daraufhin von ihm getroffene Feststellung nur widerrufen, wenn sich seit Ergehen des Urteils die Gefährdungslage in diesem Staat unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK so nennenswert verändert, nämlich verbessert hat, dass auf sie die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig angenommene Verfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - BVerwGE 110, 111 - und Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - ).
Hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG unmittelbar selbst festgestellt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so kommt die Durchbrechung der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn sich die Sachlage seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat und die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses deswegen nicht mehr vorliegen. Ob sich die Sachlage geändert hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -).