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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAsylVfG§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 

Entscheidungen zu "§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 740/05 vom 22.10.2007

1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer aufgrund einer Vorverfolgung getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) dem Ansatz nach nicht geändert. Für die Frage der Rückkehrprognose im Einzelfall ist jedoch § 60 Abs. 1 AufenthG n. F. zugrunde zu legen.

2. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 10007/05.OVG vom 22.03.2005

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und die Anerkennung des Stammberechtigten können gleichzeitig widerrufen werden.

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