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Entscheidungen zu "§ 60 AsylVfG"

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11432/03.OVG vom 19.11.2003

Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz.

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.

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