1. Wird ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, in der gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 1. Hs. VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte.
2. Zum Vorliegen eines humanitären Grundes (hier: verneint)
Einem schicksalhaft, irreversibel homosexuellen iranischen Staatsbürger, droht im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, wenn den Behörden dessen homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird.