Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird nur gegenstandslos mit der Folge, dass es zur Durchführung der Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, wenn die Ausreisepflicht entfällt.