Der Senat vertritt mit dem BayObLG (BayOLGZ 1999, 97 ff.) die Ansicht, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nicht zwingend dazu führt, dass der aus der Haft gestellte Asylantrag eines Ausländers, der sich auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindet, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft hindert, und dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich der Ausländer bereits länger als einen Monat ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1. Entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag aus dem Grund nicht innerhalb von vier Wochen, weil es sich auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bemüht, steht die von dem Ausländer durch die Stellung des Asylantrags erworbene Aufenthaltsgestattung nach dem Ablauf der Vierwochenfrist weiterer Abschiebungshaft entgegen.
2. Erlischt diese Aufenthaltsgestattung dadurch, dass der Asylantrag nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar abgelehnt wird, so kann dieser Umstand im Verfahren der weiteren Beschwerde berücksichtigt werden.