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Entscheidungen zu "§ 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG"

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11140/04.OVG vom 21.10.2004

Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.

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