Die Mitbestimmung bei Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA betrifft die zeitliche Lage der täglichen Arbeitszeit (Zeitrahmen).
Demgegenüber betrifft die Mitbestimmung bei Kurzarbeit oder Mehrarbeit gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PersVG LSA die Arbeitsmenge. Der Vergleichswert für diese Mitbestimmungstatbestände ist die regelmäßige Arbeitszeit, die sich für Lehrer aus § 3 ArbZVO Lehr ergibt.
Die Festlegung der bedarfsbedingten Arbeitszeit für Lehrer gem. § 2 Abs. 3 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA vom 01. März 2003 ist als Festlegung von Kurzarbeit gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig.