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JuraForum.deUrteileVorschriftenAArbZG§ 5 Abs. 1 ArbZG 

Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 1 ArbZG"

Übersicht

BAG – Urteil, 6 AZR 114/02 vom 05.06.2003

1. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG begrenzt den Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.

2. Auch wenn Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 keine Arbeitszeit ist, muß ein öffentlicher Arbeitgeber bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst wegen des ausnahmsweise geltenden Anwendungsvorrangs des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG die in dieser Vorschrift geregelte zeitliche Höchstgrenze beachten.

3. Die Richtlinie 93/104/EG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthält sie keine Bestimmung. Die Mißachtung einer nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG gebotenen zeitlichen Beschränkung des Bereitschaftsdienstes hat keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge. Auch in einem solchen Fall bestimmt sich die Vergütung ausschließlich nach § 15 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 2 BAT.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 TaBVGa 1/08 vom 19.08.2008

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 18 Sa 45/06 vom 26.01.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 Sa 58/02 vom 09.04.2003

LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 TaBV 10/01 vom 13.02.2002


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