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EUGH – Urteil, C-315/94 vom 14.03.1996

Rechtsgebiete:EWGVtr, EWGV 1612/68, ArbPlSchG
Schlagworte:1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2) 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die eigenen Staatsangehörigen während des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst Anspruch auf die Weiterzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu einer zusätzlichen Versorgung haben - Vergünstigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt, da sie gewährt wird, um die Nachteile des Wehrdienstes auszugleichen - Vergünstigung, auf die die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten keinen Anspruch haben (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Unter sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind alle Vergünstigungen zu verstehen, die ° ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ° den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

2. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und in diesem seinen Wehrdienst ableistet und dessen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates deshalb ruht, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der er im Beschäftigungsmitgliedstaat angeschlossen ist, zu den gleichen Bedingungen, als ob er arbeiten würde, hat, selbst wenn dieser Staat seinen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen diesen Anspruch einräumt.

Die Weiterzahlung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, die den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wird, stellt nämlich eine Vergünstigung dar, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, um für die Wehrpflichtigen teilweise die Nachteile auszugleichen, die sich aus ihrer Wehrpflicht ergeben. Sie erfolgt nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, die dem Arbeitgeber in Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne des genannten Artikels 7 Absatz 1 obliegt und kann nicht als eine Vergünstigung angesehen werden, die dem inländischen Arbeitnehmer wegen seiner objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen seines Wohnortes im Inland gewährt wird, also als eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2.
Volltext: EUGH - Urteil, C-315/94




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