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Entscheidungen zu "§ 5 ArbNErfG"

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OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 2499/07 vom 10.07.2008

1. Bereitet ein Arbeitnehmererfinder auf Weisung des Arbeitgebers die Anmeldung der Erfindung zum Patent vor, die der Arbeitgeber sodann an den Patentanwalt weiterleitet, so kann darin eine ordnungsgemäße Meldung i.S.d. § 5 ArbNErfG liegen. Eine Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.

2. Die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG zur Inanspruchnahme der Erfindung beginnt in diesem Fall spätestens mit der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen.

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