Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen, so kann er nicht für zwei Arbeitnehmer, die sich den Änderungsverträgen verweigert haben, das ERA einführen.
Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen, so kann er nicht für zwei Arbeitnehmer, die sich den Änderungsverträgen verweigert haben, das ERA einführen.
Wahrnehmung von Rechtspositionen - hier: Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen nach § 46 BetrVG - die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gewerkschaften eingeräumt sind, durch eine Arbeitnehmervereinigung mit dem Status einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, ohne dass diese - derzeit - für sich den Status einer Gewerkschaft im Sinne der Rechsprechung des BAG in Anspruch nimmt.
1. Die nach der Satzung des Landesverbands des Bayerischen Einzelhandels e.V. mögliche Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist verbandsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. § 3 Abs. 1 TVG regelt die Normsetzungsbefugnis der Koalitionen und begrenzt sie auf deren Mitglieder. Die Vorschrift regelt damit aber nicht die Tarifzuständigkeit in personeller Hinsicht