Für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Beteiligten in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht erster Instanz zuständig.
Für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betriebsrat hinsichtlich der dem Betrieb zugeordneten Beamten ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.