1. Wird im Arbeitsvertrag eines Hochschullehrers bei der Vergütung auf die für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen verwiesen, erfasst die Verweisung auch die für diese geltenden Arbeitszeitregelungen.
2. Die allgemeine Bezugnahme auf den BAT-O erfasst dann jedenfalls nicht die dortigen Arbeitzeitregelungen, so dass auch der Sozial-TV über die besondere Arbeitzeit und der entsprechende Umsetzungstarifvertrag nicht Vertragsgegenstand wird.