Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.
1. Eine als Telekopie übermittelte Revisionsbegründung wird beim Revisionsgericht i.S.v. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO "eingereicht", sobald die Empfangssignale vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig aufgezeichnet worden sind. Unerheblich ist, ob das nach Dienstschluß der Geschäftsstelle geschieht. Ein vom Geschäftsstellenbeamten nach Wiederaufnahme des Dienstes angebrachter Vermerk, in dem als Eingangsdatum der Tag bezeichnet wird, an dem ihm der Ausdruck des gerichtlichen Telefaxgeräts vorgelegt worden ist, ist für die Beurteilung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist unbeachtlich.
2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
3. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, so muß er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen.
Aktenzeichen: 9 AZR 679/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 9 AZR 679/97 -
I. Arbeitsgericht
Paderborn
- 2 Ca 1964/96 -
Urteil vom 19. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 19 Sa 589/97 -
Urteil vom 29. September 1997