Eine vorverlagerte mitbestimmungspflichtige Beförderungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn der geschaffene Beförderungsdienstposten mit dem bisherigen Stelleninhaber ohne Veränderung des Tätigkeitsfeldes besetzt wird, mithin dieselbe, aber höherwertige Tätigkeit zur Beförderungserprobung stattfindet.
§ 13 Abs. 10 MTV SR führt nicht zu einer Kürzung des Umfangs des abzugeltenden Resturlaubs auf den gesetzlich nach § 3 BUrlG garantierten Mindesturlaub im Fall des Ausscheidens infolge Erreichens der Altersgrenze nach zuvor beendeter Arbeitsunfähigkeit.
1. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel enthält keine abschließende Umrechnungsregelung für den Urlaubsanspruchsumfang bei nach Kalenderwochen wechselndem Arbeitsaufkommen.
2. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel gewährt auch bei wechselndem Einsatz an 4 bzw. 5 Arbeitstagen pro Woche im Rahmen der im Einzelhandel üblichen Öffnungszeiten an 6 Werktagen für vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer in seiner höchsten geregelten Altersstufe maximal 6 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr.