1. Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche, muß die unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht für jeden prozessualen Anspruch begründet werden, wenn das Landesarbeitsgericht die Klage aus einem einzigen allen gemeinsamen Grund abgewiesen hat; dann genügt die Auseinandersetzung mit diesem Grund.
2. Ausführungen im berichtenden Teil einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalten keine Rechtsausführungen des Gerichts und damit keinen zur Begründung einer erfolgreichen Divergenzbeschwerde geeigneten Rechtssatz.
3. Beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf einer Doppelbegründung, ist die Revision sowohl im Falle der Divergenz- wie der Grundsatzbeschwerde nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde beide Begründungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden und die Rügen gegen jede der beiden Begründungen für sich betrachtet begründet sind. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich einer Begründung auf Divergenz, hinsichtlich der anderen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - AP Nr. 33 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz und z. B. Beschluß vom 28. September 1989 - 6 AZN 303/89 - BAGE 63, 58 = AP Nr. 38 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Entsprechendes gilt bei Entscheidungen mit mehr als zwei tragenden Begründungen.
Aktenzeichen: 4 AZN 857/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 10. März 1999
- 4 AZN 857/98 -
I. Arbeitsgericht
München
Urteil vom 26. September 1996
- 33 Ca 20350/95 -
II. Landesarbeitsgericht
München
Urteil vom 28. April 1998
- 6 Sa 240/97 -
Pauschal bezahlte Fotoreporter einer Zeitungsredaktion können Arbeitnehmer sein, wenn sie - u.a. durch Dienstpläne - derart in den Arbeitsablauf eingebunden sind, daß sie faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen können (Abgrenzung zu BAG Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 mit Anm. Wank).
Aktenzeichen: 5 AZN 154/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 5 AZN 154/98 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
Teilurteil vom 15. April 1997
- 6 Ca 8505/96 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. November 1997
- 3 Sa 627/97 -