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JuraForum.deUrteileVorschriftenAArbGG§ 66 ArbGG 

Entscheidungen zu "§ 66 ArbGG"

Übersicht

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 298/09 vom 20.07.2009

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer des Berufungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin.

BAG – Urteil, 9 AZR 111/07 vom 15.04.2008

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 2098/04 vom 20.09.2005

1. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Altersteilzeit-Tarifvertrag schließt einen Anspruch auf eine freiwillige Leistungsprämie nicht aus. Im Übrigen kann durch Tarifvertrag nicht in vertraglich begründete Ansprüche eingegriffen werden.

2. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Leistungsprämie auszunehmen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 227/05 vom 20.09.2005

1. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Altersteilzeit-Tarifvertrag schließt einen Anspruch auf eine freiwillige Leistungsprämie nicht aus. Im Übrigen kann durch Tarifvertrag nicht in vertraglich begründete Ansprüche eingegriffen werden.

2. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchberechtigten für eine Leistungsprämie auszunehmen.

3. Für die Leistungsprämie besteht, wenn keine vertragliche oder tarifvertragliche Regelung vorliegt, kein Anspruch auf die Aufstockungsleistung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 1865/04 vom 28.07.2005

1. Zahlt der Beklagte ab April 2004 der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten hinaus monatlich eine um 2,4% erhöhte Vergütung ohne jeglichen Vorbehalt, gibt er durch diese regelmäßige Wiederholung der neuen Vergütung objektiv zu erkennen, der Klägerin eine entsprechende Gehaltserhöhung gewähren zu wollen.

2. Wenn der Beklagte trotz Nichtvorlage eines Übernahmetarifvertrages und trotz Kündigung der Mitgliedschaft in der Landestarifgemeinschaft seinen Mitarbeitern ab 01.04.2004 eine Gehaltserhöhung von 2,4% tatsächlich gewährt, durften die Arbeitnehmer objektiv darauf vertrauen, dass diese Zahlungen unabhängig von einer tariflichen oder vertraglichen Verpflichtung des Beklagten erfolgen sollen.

3. Die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 2004 ist nicht aufgrund § 3 der Rahmenbedingungen und § 67 Abs. 3 DRK-TV ohne weiteren Übertragungsakt Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Vielmehr ist eine Übernahme der Regelungen erforderlich, das heißt ein Rechtsakt, der dazu führt, dass die für den Bereich des BAT geltenden Bestimmungen auch für die Mitarbeiter des DRK Geltung beanspruchen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 7 Sa 1517/04 vom 25.04.2005

1. Die Berichtigung eines Urteils beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93).

2. Dies gilt auch dann, wenn das zugestellte Urteil nach dem richtigen Deckblatt mit der vollständigen Parteibezeichnung und dem Urteilstenor ab Seite 2 die "falschen", nämlich die Urteilsgründe eines Parallelverfahrens enthält, die inhaltlich im Wesentlichen den berichtigten Urteilsgründen entsprechen und der Berufungskläger keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, sondern innerhalb eines Monats nach Übersendung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Berufung eingelegt und diese "rechtzeitig" begründet hat.

LAG-HAMBURG – Urteil, 1 Sa 12/04 vom 29.07.2004

Für eine Altersbefristung liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Altersgrenze wirtschaftlich abgesichert ist. Eine solche Absicherung leistet ein berufsständisches Versorgungswerk, an das Beiträge gezahlt worden sind, die denen für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechen.

LAG-BERLIN – Beschluss, 10 Sa 519/04 vom 10.05.2004

Eine "starke Arbeitsüberlastung" des Prozessbevollmächtigten kann Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sein; sie darf allerdings nicht nur pauschal behauptet, sondern muss durch substantiellen Sachvortrag schlüssig dargelegt werden.

LAG-BERLIN – Urteil, 2 Sa 2129/03 vom 30.01.2004

1. Die Zustellung eines Urteils durch Einwurf in den Briefkasten löst den Fristbeginn für Berufung und Berufungsbegründung selbst dann aus, wenn der Betrieb an einem Sonnabend nicht geöffnet ist.

2. Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei gehört es, bei Zustellungen auch den Briefumschlag und die auf ihm enthaltenen Daten zu beachten.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1583/03 vom 21.01.2004

Wird ein arbeitsgerichtliches Urteil vom Vorsitzenden erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung unterzeichnet, ist wegen des abnehmenden instanzrichterlichen Erinnerungsvermögens nicht gewährleistet, dass die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben (vgl. BVerfG <1. Senat>, Beschluss vom 15.09.2003, NZA 2003, 1355). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vorsitzende zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1990, NJW 1991, 1192). Es liegt ein Urteil ohne Gründe vor, gegen das nach Ablauf der Fünfmonatsfrist innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden muss. Für die Berufungsbegründung reicht der Hinweis auf die fehlende bzw. verspätete Urteilszustellung aus. Einer Zurückverweisung der Sache wegen Verfahrensmangels steht § 68 ArbGG entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat selbst die vollständige Sachaufklärung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 13.09.1995, 2 AZR 855/94, AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979, BAG, Beschluss vom 24.04.1996, 5 AZN 970/95, AP Nr. 2 zu § 68 ArbGG 1979 Sächs. LAG, Urteil vom 10.10.1999, NZA-RR 2000, 609).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 247/03 vom 12.12.2003

1. Die Nichtbeachtung von im Ausland zu erfüllenden Unterhaltspflichten in einer Auswahlrichtlinie gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG widerspricht der Wertentscheidung des Art. 6 GG, die bei der Konkretisierung des in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten Gebots zur Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit von den Arbeitsgerichten zu beachten ist. Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt. Er umfasst vielmehr eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet worden und ob die Rechtswirkung des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind, solange es sich um Lebensgemeinschaften handelt, die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht grundlegend fremd sind wie die Mehrehe. Missbrauchsmöglichkeiten lässt sich durch die Pflicht zum Nachweis des Bestehens und der Erfüllung ausländischer Unterhaltsverpflichtungen begegnen. Dabei können je nach der Eilbedürftigkeit des Kündigungsausspruches auch kurze Fristen gesetzt werden.

2. Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung verspäteten Vorbringens nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 759/03 vom 13.11.2003

1. Auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 ArbGG durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGB I, S. 887) ist die Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG weiterhin neben der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG anzuwenden, wenn das Urteil des Arbeitsgericht nicht zugestellt wurde.

2. Soweit eine Vergütungsregelung für beamtete Lehrer durch Gesetz geregelt ist, kann diese nicht ohne Weiteres auch auf angestellte Lehrer übertragen werden. Diese ist vielmehr an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 268/03 vom 27.08.2003

Ein Auflösungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, bedarf der Schriftform.

Einer Vertragspartei, die sämtliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat, ist es nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels zu berufen (BGH NJW 1996, 2503 f.).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 680/02 E vom 29.10.2002

Ein Angestellter der Stationierungsstreitkräfte, dem 89 Arbeitnehmer des Wachdienstes (bewaffnete Wachleute, Hundeführer) unterstellt sind und dessen Tätigkeit in der Personalführung und fachlichen Überwachung des Personals besteht, erfüllt nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 742/02 vom 22.10.2002

1. Wird der letzte Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG mit Klage angegriffen, ist auch die Wirksamkeit des Ausgangsvertrages und der vorausgegangenen Verlängerungsverträge zu prüfen.

2. Ist ein vorausgegangener Verlängerungsvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam befristet, liegt ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vor.

LAG-BREMEN – Urteil, 2 Sa 57/02 vom 24.07.2002

1. Eine erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufungsbegründung kann als erneute Einlegung der Berufung gewertet werden.

2. Ob eine Rechtsmittelbelehrung abstrakt bleibt oder konkret informiert, ist für deren Ordnungsgemäßheit unerheblich, solange die unterliegende Partei eine zutreffende, auch in der Laiensphäre verständliche Information über das für sie gegebene Rechtsmittel erhält.

Eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich den Wortlaut des § 64 Abs. 2 ArbGG wiedergibt ist jedenfalls dann ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG, wenn es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Anders zu beurteilen sind solche Rechtsmittelbelehrungen für Leistungs- und sonstige Feststellungsklagen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 1570/01 vom 15.03.2002

Einzelfallentscheidung zur Kündigung des technischen Leiters eines Kurbades wegen "Spannens" im Umkleidebereich.

BAG – Urteil, 4 AZR 388/00 vom 29.08.2001

Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 399/08 vom 25.02.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 Sa 535/07 vom 25.02.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 676/07 vom 17.01.2008

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 856/04 vom 22.07.2005

BAG – Urteil, 2 AZR 611/03 vom 16.12.2004

LAG-HAMBURG – Urteil, 1 Sa 52/03 vom 22.06.2004

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 15 Sa 126/03 vom 05.04.2004

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 Sa 1293/02 vom 22.09.2003

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 Sa 60/99 vom 20.07.2000


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