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Entscheidungen zu "§ 65 ArbGG"

Übersicht

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 381/05 vom 06.10.2005

Zur Anwendbarkeit von Arbeitsrecht auf Beamte, die einer Gesellschaft des Deutsche-Bahn-Konzerns zugewiesen sind.

Zur Zulässigkeit der Anordnung sog. Ruhetage im Wege der Direktionsrechtsausübung zum Zweck des Abbaus eines hohen Arbeitszeitguthabens.

Zu den Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an solchen Ruhetagen auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers nach JazTV.

LAG-KOELN – Urteil, 8 (13) Sa 136/03 vom 21.04.2004

1. Soweit es um bereits erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche geht, hat das Arbeitsgericht unausgesprochen die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen; dies muss das Rechtmittelgericht hinnehmen und ist daher an einer eigenen Prüfung der Rechtswegfrage gehindert (BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 -, NZA 1996, 1117 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1993 5 AZR 276/92-, n. v., zitiert nach juris, siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.1992 - V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204 ff. zur parallelen Problematik bei § 17 a GVG).

Diese Bindungswirkung für das Berufungsgerichts muss auch insoweit gelten, als - wie im vorliegenden Fall - das Vordergericht mangels Konfrontierung mit einem erst in der Berufung erweiterten Klageantrag in dieser Hinsicht keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erweiterten Antrag treffen konnte. Denn nach der gesetzlichen Systematik soll die Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg möglichst frühzeitig erfolgen. Das dann mit dem Verfahren betraute Rechtsmittelgericht soll von der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entlastet werden.

Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v., zitiert nach juris).

2. Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluss (s. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.1989 - II ZR 16/98 -, WM 1989, 1848 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2000 - II ZR 282/98 -, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 196/90 -, WM 1991, 852 ff.; BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 140/93 -, WM 1995, 838 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 -, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: BGH, Urteil vom 22.04.1991 - II ZR 151/90 -, WM 1991, 941 f.; BGH, Urteil vom 28.04.1997 - II ZR 282/95 -, WM 1997, 1210 f.). Dies gilt nicht nur für zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Organmitglieder, sondern auch für bereits "ausgeschiedene" Organmitglieder der GmbH, für Konstellationen, in denen ehemaligen Organvertretern, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und die bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden soll (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 168/96 -, WM 1997, 1657 f.; BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v. zitiert nach juris).

3. Ebenso wie bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 KSchG trägt der kündigende Vertragspartner auch bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen (BGH, Urteil vom 28.10.2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431 ff.; BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91, n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, BAGE 74, 127 ff.; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438). Wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung wehrt und im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 -, n. v., zitiert nach juris mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438).

4. § 259 ZPO ist auf Lohnansprüche aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen anwendbar (BAG, Urteil vom 13.02.1983 - 4 AZR 508/81 -, BAGE 42, 54 ff.).

Die Voraussetzungen nach § 259 ZPO waren vorliegend erfüllt, da die Beklagte durch ihre Kündigungen und die Freistellung des Klägers den Anspruch des Klägers auf Vergütungszahlung entsprechend dem Anstellungsvertrag nach Grund und Höhe ernstlich bezweifelt hat und angesichts ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz weiterhin in Zweifel gezogen hat.

BAG – Urteil, 4 AZR 271/02 vom 19.03.2003

Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1345/02 vom 12.02.2003

1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.

3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.

4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

LAG-HAMBURG – Beschluss, 3 Sa 75/01 vom 01.03.2002

1.

Weist das Arbeitsgericht eine Klage durch Urteil als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben, auch wenn das Arbeitsgericht über die Unzulässigkeit des Rechtsweges richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen.

2.

Jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges annimmt, hat es durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. § 17 a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG stehen dem nicht entgegen, weil beide Vorschriften voraussetzen, dass erstinstanzlich das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges eingehalten worden ist.

3.

Der Begriff "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weiter auszulegen als derselbe Begriff in § 5 Abs. 1 BetrVG. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind auch solche Personen, die in Berufsausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, wenn die Auszubildenden Pflichten und Weisungen unterworfen sind, die über den bloßen Leistungsaustausch (Ausbildung gegen Entgelt) hinausgehen und einen Bezug zum Arbeitsverhältnis begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat.

4.

Auszubildende, die außerhalb der betrieblichen Berufsbildung in sonstigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden, sind arbeitnehmerähnliche Personen im sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Einrichtung beschäftigt werden und von der Berufsbildungseinrichtung oder Dritten Leistungen beziehen, die von der Durchführung der Berufsbildung abhängen.

BAG – Urteil, 3 AZR 349/00 vom 21.03.2001

Ein Beschäftigter, der auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt ist, kann nicht verlangen, für die Zeit seiner Beschäftigung als Beamter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert zu werden.

BAG – Urteil, 3 AZR 136/98 vom 08.06.1999

Leitsätze:

1. Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten versicherungsvertraglich wirksam widerrufen hat, kann er nach §§ 985, 952 BGB die Herausgabe des Versicherungsscheins verlangen.

2. Der Senat hält daran fest, daß das Versicherungsverhältnis und das zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten bestehende Versorgungsverhältnis voneinander unterschieden werden müssen. Welche Rechte dem Konkursverwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab. Auch bei einer Entgeltumwandlung erfüllt der Konkursverwalter mit dem im Versicherungsvertrag vorbehaltenen Widerruf seine konkursrechtlichen Pflichten nach § 117 Abs. 1 KO (Fortführung des Urteils vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

3. Eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 BetrAVG setzt voraus, daß im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Entgeltanspruch bestand.

Aktenzeichen: 3 AZR 136/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. Juni 1999
- 3 AZR 136/98 -

I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 3 Ca 922/96 -
Urteil vom 24. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 360/97 -
Urteil vom 08. Januar 1998

BAG – Beschluss, 5 AZB 31/98 vom 21.05.1999

Leitsatz:

Für Klagen von Mitgliedern des Redaktionsrats eines Zeitungsverlags gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts durch den Verleger ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.

Aktenzeichen: 5 AZB 31/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 21. Mai 1999
- 5 AZB 31/98 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 3 Ca 94/96 -
Urteil vom 17. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 16 Sa 109/97 -
Beschluß vom 19. Juni 1998

BAG – Beschluss, 5 AS 8/98 vom 14.12.1998

Leitsätze:

1. Das Landesarbeitsgericht darf im Berufungsverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs auch dann nicht prüfen, wenn das Landgericht einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche, die unter anderem auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, an das Arbeitsgericht verwiesen und dieses in der Hauptsache entschieden hat (Anschluß an BVerwG Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 59.70 - Buchholz 31 o § 40 VwGO Nr. 123).

2. Das Landesarbeitsgericht hat dann über die Berufung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Seine Prüfungskompetenz und -pflicht erstreckt sich in derartigen Fällen auch auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.

Aktenzeichen: 5 AS 8/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 14. Dezember 1998
- 5 AS 8/98 -

Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Beschluß vom 17. Februar 1998
- 2 (6) Sa 640/95 -

BAG – Urteil, 9 AZR 172/97 vom 24.03.1998

Leitsätze:

1. Die nach § 21 e GVG i.V.m. § 6 a ArbGG zulässige Errichtung einer wegen Arbeitsüberlastung des Landesarbeitsgerichts gebildeten Hilfskammer berechtigt auch zur Zuweisung von bereits zum Landesarbeitsgericht berufenen und anderen Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richtern an die Hilfskammer.

2. Eine Verteilung der Rechtsstreitigkeiten nach dem Datum ihres Eingangs bei dem Gericht begegnet keinen Bedenken aus Art. 101 GG, § 16 GVG. Das gilt auch, wenn einer im laufenden Geschäftsjahr gebildeten Hilfskammer eine bestimmte Anzahl der ältesten, nicht terminierten Sachen einer anderen Kammer zugewiesen werden.

3. Öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften verpflichten den Arbeitgeber zu einer Einsatzplanung, mit der gewährleistet wird, daß der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten tatsächlich erhält. Die Gewährung von Ruhezeiten kann aber regelmäßig nicht durch eine Klage auf Unterlassung bestimmter Arbeitszeitplanung erreicht werden, sondern nur durch eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.

4. § 9 Abs. 1 Satz 4 der 2. DV LuftBO berechtigt das Luftfahrtunternehmen zur Rückbeförderung des Besatzungsmitglieds an den dienstlichen Wohnsitz auch dann, wenn die Flugdienstzeit nicht über 14 Stunden hinausgeht.

Aktenzeichen: 9 AZR 172/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. März 1998
- 9 AZR 172/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
Urteil vom 06. November 1995
- 1 Ca 5109/94 -

II. Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Dezember 1996
- 17/13 Sa 151/96

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 Sa 87/08 vom 27.02.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 787/05 vom 23.10.2008

LAG-KOELN – Beschluss, 8 TaBV 7/08 vom 30.04.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 604/07 vom 25.01.2008

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 Sa 1/07 vom 07.05.2007

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 227/06 vom 07.02.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 Sa 776/06 vom 02.02.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 Sa 142/05 vom 16.11.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 Sa 401/06 vom 08.08.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 4 Ta 178/05 vom 22.07.2005

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 Sa 4/05 vom 08.07.2005

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 TaBV 3/04 vom 01.04.2005

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 Sa 75/04 vom 22.12.2004

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 Sa 33/99 vom 30.09.1999


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