Beruft ein Arbeitgeber, der erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist, sich in der Zwangsvollstreckung darauf, dass der Arbeitsplatz fortgefallen sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auf einen Fortfall des Arbeitsplatzes wird er sich i.d.R. nur dann berufen können, wenn Arbeitsplätze als Reaktion auf äußere Zwänge oder vorrangige unternehmerische Gesichtspunkte fortgefallen sind.
Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt (hier: Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen).
1. Die Verhandlung in einem Rechtsstreit über eine Klage wegen Zahlungsansprüchen, die von der Unwirksamkeit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Gegenstand eines noch nicht rechtswirksam beendeten Rechtsstreit ist, ist weder regelmäßig wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen noch nicht auszusetzen, § 148 ZPO.
2. Die Entscheidung über die Aussetzung hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Diese sind in der Entscheidung offenzulegen.
3. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören jedenfalls
- der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung;
- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in jenem Rechtsstreit, auch, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie die Aussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind;
- die wirtschaftliche Situation beider Parteien;
- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen;
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Ein solcher Beschluß ist nur unter der Voraussetzung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar.