Das Arbeitsgericht hat die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zu einem Zwangsgeld von 500,-- ¤ pro Tag der Zuwiderhandlung und einen Tag Ersatzzwangshaft pro Tag der Zuwiderhandlung gegen ein Weiterbeschäftigungsurteil verurteilt. Das LAG hält diese Art von Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur für unzulässig und hat einen festen Zwangsgeld- und Ersatzzwangshaftansatz gewählt.
Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Beklagte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Begründung eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, weil das Arbeitsverhältnis auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sei, wenn beide Unternehmen durch eine gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden.
Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels eine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Schadenersatz, so kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus.
Stellt der Schuldner beim Arbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, so kann dieser Antrag auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgelegt werden. Wird in diesem Fall auf mündliche Verhandlung über den Antrag entschieden, so ist hierfür nicht der Vorsitzende alleine, sondern die Kammer zuständig.
Das Arbeitsgericht ist nach Erlass eines die Instanz abschließenden, mit der Berufung angefochtenen Urteils für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht zuständig. Stellt es gleichwohl die Zwangsvollstreckung ein, so ist auf die Beschwerde des Gegners dieser Beschluss - unbeschadet der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 62 Abs. 1 ArbGG - aufzuheben.