Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung nicht statthaft, sofern das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat.
1. Im Allgemeinen kann der Beschwerdewert nicht höher sein als der im Urteil gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert. Im Interesse der Rechtsmittelklarheit ist das Landesarbeitsgericht an die Streitwertfestsetzung gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
2. Der Wert einer heraus verlangten Sache hängt nicht davon ab, ob sich jemand entschließt, Geld in ihre Montage oder Reparatur zu investieren.
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - zB der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.