Die gesetzliche Vermutung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen Gemeinschaftsbetrieb ist dann widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass keine auch nur stillschweigende Führungsvereinbarung vorliegt. Der Nachweis ist dann geführt, wenn sich ergibt, dass jedes Unternehmen seine Arbeitnehmer selbst einsetzt, soweit es um das die Arbeitsleistung konkretisierende Weisungsrecht geht.
1.) Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 111 BetrVG sind nicht ausgelöst bei Austausch der Leitung der Abteilung Hauswirtschaft in einem Krankenhausbetrieb im Sinne der Fremdvergabe an ein außenstehendes Drittunternehmen im Wege einer sog. atypischen Werkvertragsausgestaltung.
2.) Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die einseitige Durchführung einer Unternehmerentscheidung bei Verletzung der Beratungsrechte des Betriebsrates nach § 90 BetrVG nicht verhindert werden.
1. § 38 Abs. 1 BetrVG gewährt auch in Betrieben mit ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigter Belegschaft dem Betriebsrat das Recht, sich allein an Kopfzahlen zu orientieren bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
2. Das Wahlergebnis einer Wahl der freigestellten Mitglieder eines Betriebsrates ist der Disposition des Betriebsrates im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs enthoben.
1. § 38 Abs. 1 BetrVG gewährt auch in Betrieben mit ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigter Belegschaft dem Betriebsrat das Recht, sich allein an Kopfzahlen zu orientieren bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
2. Das Wahlergebnis einer Wahl der freigestellten Mitglieder eines Betriebsrates ist der Disposition des Betriebsrates im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs enthoben.