1. Wird die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, ist bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob diese gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG erforderlich ist.
2. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite jedenfalls bis zur Beendigung der Instanz deckt.