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JuraForum.deUrteileVorschriftenAARB 96§ 4 1 c ARB 96 

Entscheidungen zu "§ 4 1 c ARB 96"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 141/03 vom 01.04.2004

Die nach außen gegebene Erklärung eines Sachversicherers, für einen Schadensfall keine Leistungen zu erbringen, stellt, selbst wenn sie keine förmliche Leistungsablehnung sein sollte, in der Rechtsschutzversicherung ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 ARB 96 dar.

Die Geltendmachung der Neuwertspitze gegen den Feuerversicherer eines abgebrannten Gebäudes unterfällt nicht dem Risikoausschluss des § 3 (1) d ARB 96 (Baurisiko / Baufinanzierung).

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 4 1 c ARB 96

Gesetze

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