1. Während Schuldübernahme und Schuldmitübernahme vom Ausschlusstatbestand erfasst werden ist der bloße Erfüllungsübernahmevertrag sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Auslegung der Bestimmung ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend (im Anknüpfung an OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Die Anwendung von Ausschlusstatbeständen ist streng zu handhaben und kann nicht beliebig auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt werden.
2. Die Frage, ob die Ausschlussklausel Anwendung findet, ist nicht nur am Maßstab zu messen, ob eine von den Parteien vereinbarte, aber mangels Genehmigung der Gläubigerin fehlgeschlagene Schulübernahmevereinbarung als bloße Erfüllungsübernahmevereinbarung auszulegen ist, sondern - entsprechend der Definition des Versicherungsfalls in § 14 Nr. 3 ARB 75 - sich der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter auf eine wirksame befreiende Schuldübernahme beruft.
3. Der Versuch, einen einheitlichen Lebenssachverhalt in Teilaspekte mit Rechtsschutzdeckung und solche ohne Rechtsschutzdeckung aufzuspalten, würde Sinn und Zweck der Ausschlussklausel widersprechen.