Auch bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen ist zu prüfen, ob die vorgesehene Rechtsfolge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Bei einer vom Schüler zu vertretenden Säumnis in der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach ist deshalb zu prüfen, ob die in Nordrhein-Westfalen zwingend vorgeschriebene Bewertung der mündlichen Prüfung wie eine ungenügende Leistung den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles gerecht wird.