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Entscheidungen zu "§ 16 ApG"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2149/02 vom 01.04.2003

1. Ein berechtigter Grund für die Befreiung einer Apotheke von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft liegt nicht schon dann vor, wenn die Befreiung im individuellen - persönlichen oder betrieblichen - Interesse des jeweiligen Apothekers liegt. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Befreiungswunsch - zum einen - einen singulären, außergewöhnlichen Anlass hat, der - zum anderen - nach seinem Gewicht geeignet ist, eine Befreiung auch den anderen Apotheken gegenüber zu rechtfertigen.

2. Wegen Erholungsurlaubs von Personal kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn für die Apotheke Betriebsferien vorgesehen werden.

3. Für eine Zweigapotheke gilt nichts anderes.

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  • § 16 ApG

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