Der unautorisierte Erwerb und Weitervertrieb von sog. Klinikpackungen durch den Pharmahandel verstößt nicht gegen § 14 Abs. 4-5 ApG, und zwar auch nicht als Beteiligung an fremdem Wettbewerbsverstoß oder aus dem Gesichtspunkt des Ausnutzen fremden Vertragsbruchs; auch Ansprüche aus Störerhaftung scheiden grundsätzlich aus. § 14 Abs. 4-5 ApG regeln nur die Abgabe (nicht auch den Erwerb und Weitervertrieb durch Dritte) von Klinikware und richtet sich - wie die Bußgeldandrohung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 ApG - nur an Krankenhausapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken. Die sonstigen Unternehmen des Pharmahandels sind nicht Normadressaten (Art. 103 Abs. 2 GG); insoweit ist auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.