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JuraForum.deUrteileVorschriftenAApG§ 14 Abs. 7 ApG 

Entscheidungen zu "§ 14 Abs. 7 ApG"

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OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 29/01 vom 03.11.2005

Der unautorisierte Erwerb und Weitervertrieb von sog. Klinikpackungen durch den Pharmahandel verstößt nicht gegen § 14 Abs. 4-5 ApG, und zwar auch nicht als Beteiligung an fremdem Wettbewerbsverstoß oder aus dem Gesichtspunkt des Ausnutzen fremden Vertragsbruchs; auch Ansprüche aus Störerhaftung scheiden grundsätzlich aus. § 14 Abs. 4-5 ApG regeln nur die Abgabe (nicht auch den Erwerb und Weitervertrieb durch Dritte) von Klinikware und richtet sich - wie die Bußgeldandrohung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 ApG - nur an Krankenhausapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken. Die sonstigen Unternehmen des Pharmahandels sind nicht Normadressaten (Art. 103 Abs. 2 GG); insoweit ist auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.

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