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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAO§ 30 AO 

Entscheidungen zu "§ 30 AO"

Übersicht

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 57/09 vom 24.06.2009

1. Bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV bleibt die aus dem Kauf des Taxenfahrzeugs herrührende Darlehensverbindlichkeit außer Ansatz, solange das Fahrzeug an den Darlehensgeber sicherungsübereignet und der jeweilige Zeitwert des Fahrzeugs nicht geringer ist als die Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit.

2. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfordert es nicht, die Einhaltung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Unternehmers (hier aus §§ 146, 147 AO) zu belegen.

3. Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.

4. Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 146, 147 AO sogenannte Schichtzettel führen müsse, ist im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) nicht ausdrücklich entschieden.

5. Sieht die Genehmigungsbehörde trotz Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen angenommener schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten (hier: aus §§ 146, 147 AO), dürfte sie gehalten sein, insoweit eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt zu richten.

6. Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO es rechtfertigen, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Insoweit dürften sich die Maßstäbe übertragen lassen, die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gelten.

BFH – Beschluss, VII B 92/08 vom 14.07.2008

1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.

2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.

BVERFG – Urteil, 2 BvL 17/02 vom 09.03.2004

1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2192/02 vom 25.08.2003

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier eine Anwaltssozietät - ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341).

2. Rechtsanwälte haben jedenfalls mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dürfen daher grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden.

BAG – Urteil, 2 AZR 325/00 vom 21.06.2001

Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.

BAG – Urteil, 9 AZR 61/96 vom 26.08.1997

Leitsätze:

1. Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Abwehr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind die vom Landesarbeitsgericht bei Schluß der mündlichen Verhandlung festgestellten Verhältnisse maßgeblich.

2. Die Wiederholung von wahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Betroffenen herabzusetzen, kann untersagt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der öffentlichen Weiterverbreitung besteht. Das ist besonders dann anzunehmen, wenn die Verbreitung ausschließlich aus Gründen der Vergeltung für vermeintlich früher zugefügtes Unrecht geschieht.

Aktenzeichen: 9 AZR 61/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 26. August 1997
- 9 AZR 61/96 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
Urteil vom 20. Dezember 1991
- 2 Ca 94/88 -

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 03. August 1995
- 13 Sa 40/93 -

OLG-HAMM – Beschluss, 9 T 511/08 vom 20.11.2008

BFH – Beschluss, VIII B 146/07 vom 30.10.2008

BFH – Beschluss, VIII B 9/07 vom 22.10.2008

BFH – Beschluss, II B 91/08 vom 15.10.2008

BFH – Beschluss, I B 217/07 vom 15.07.2008

BFH – Beschluss, II B 9/07 vom 07.07.2008

BFH – Beschluss, IV B 100/07 vom 17.03.2008

BFH – Beschluss, IV B 101/07 vom 17.03.2008

BVERFG – Beschluss, 2 BvL 14/05 vom 25.02.2008

BFH – Beschluss, VIII B 166/06 vom 12.11.2007

BFH – Beschluss, I B 30/07 vom 17.09.2007

BFH – Beschluss, VII B 72/06 vom 19.01.2007

BFH – Beschluss, IX B 156/06 vom 14.11.2006

BFH – Beschluss, X B 132/06 vom 16.10.2006

BFH – Beschluss, X B 141/06 vom 16.10.2006

BGH – Beschluss, 5 StR 253/03 vom 11.09.2003

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1619/00 vom 06.03.2002

BGH – Urteil, RiSt (R) 1/00 vom 10.08.2001

BGH – Beschluss, StbSt B 1/99 vom 10.11.1999


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